ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen dem Brauhaus Altenkunstadt Andreas Leikeim GmbH & Co. KG - nachstehend „Brauhaus“ genannt - und seinen Geschäftspartnern – nachstehend „Kunde“ genannt –, soweit keine anders lautende schriftliche Individualvereinbarung vorliegt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn diese dem Brauhaus bekannt sind. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht nochmals auf sie verwiesen oder ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wird, sofern sie nur dem Kunden bei einem zuvor bestätigten Auftrag bekannt gegeben worden sind.
II. Lieferung
Sämtliche Angebote des Brauhauses sind hinsichtlich Menge, Preis, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch erfolgte Lieferung zu Stande. Der Kunde ist 2 Wochen an seine Bestellung gebunden. In Fällen höherer Gewalt oder sonstigen nicht vom Brauhaus zu vertretenden Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Dasselbe gilt bei saisonbedingter Übernachfrage. In diesen Fällen ist das Brauhaus zu entsprechenden Ersatzlieferungen verbundener Brauereien berechtigt. In Einzelfällen ist das Brauhaus berechtigt, die Lieferung von Vollgut von der Rückgabe von Leergut abhängig zu machen. Mündliche Nebenabreden und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Brauhauses.
III. Zahlung
1. Preise: Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Lieferung bzw. der Abholung für die jeweilige Kundengruppe gültigen Listenpreisen bzw. individuell vereinbarten Abgabepreisen jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam.
2. Fälligkeit: Die Forderungen aus Lieferung und Leistung sind, mangels abweichender Vereinbarung, sofort bei Anlieferung mit Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sind ausgeschlossen.
3. Abrechnungsbestätigung: Der Kunde hat Saldenbestätigungen für Forderungs- und Leergutkonten sowie sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich beim Brauhaus geltend zu machen. Anderenfalls gelten diese als genehmigt, wenn das Brauhaus den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.
4. Verzug: Bei Zahlungsverzug hat das Brauhaus das Recht, Barzahlung bei Anlieferung zu verlangen und weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen. Zudem ist es berechtigt, Vorleistungen zu verweigern. Die gesetzlichen Verzugsfolgen gelten darüber hinaus.
5. Zahlung durch Zentralregulierung (Inkasso oder Einziehung): Soweit der Kunde zur Zentralregulierung der Forderungen an eine, üblicherweise als Inkasso- oder Einziehungsunternehmen bezeichnete Stelle zahlt, erlischt diese Forderung des Brauhauses erst mit Eingang des Geldes bei diesem oder auf seinen Konten. Die Zahlungen des Kunden an eine solche Stelle haben gegenüber dem Brauhaus auch dann keine Erfüllungswirkung, wenn in diesen (Rahmen-) Vereinbarungen oder durch das Brauhaus selbst die Bezeichnung „Inkasso“ oder bedeutungsgleiche Formulierungen verwendet werden. Der Kunde kann jederzeit schriftlich verlangen, dass er zukünftig nicht mehr an einer solchen Zentralregulierung teilnimmt.
IV. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrent), die dem Brauhaus, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Brauhaus die vereinbarten Sicherheiten gewährt, die das Brauhaus auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Gelieferte Ware bleibt Eigentum des Brauhauses. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt im Voraus und ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf, sicherungshalber in vollem Umfang an das Brauhaus ab. Das Brauhaus ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und in seinem Namen einzuziehen. Zur Sicherstellung dieser Vorausabtretung hat der Kunde den Weiterverkauf dieser Ware getrennt von anderer Ware zu berechnen. Bei Weiterverkauf hat sich der Kunde das ihm zustehende bedingte Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber seinen Abnehmern so lange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis vollständig gezahlt haben.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde sofort auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Wenn erkennbar wird, dass unser Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann das Brauhaus die Weiterveräußerungs- und/oder Einziehungsermächtigung widerrufen sowie die Abtretung der Ansprüche des Kunden gegen seine Abnehmer aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund offen legen und direkte Zahlung an sich verlangen. Bei Gefährdung seines Kaufpreisanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden oder vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist das Brauhaus unter den Voraussetzungen des § 323 BGB von dem Vertrag berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Kunde erklärt hiermit seine Einwilligung, dass die vom Brauhaus mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände und die Gebäude, auf dem bzw. in denen sich die Vorbehaltsware befindet, betreten und befahren können. Der Kunde hat jederzeit alle erforderlichen Informationen zu erteilen und Unterlagen zu übergeben, damit das Brauhaus die im Voraus abgetretenen Ansprüche aus der Weiterveräußerung realisieren kann.
V. Leergut und Pfand
Das zur Wiederverwendung bestimmte und mit Firmen-/Markenkennzeichnung, - beschriftung oder -etikettierung versehene Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränke-Container und Paletten) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Es bleibt unveräußerliches Eigentum des Brauhauses. Das Brauhaus berechnet die jeweils gültigen Pfandbeträge für Leergut; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zur Zahlung fällig. Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Falle als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art.
Der Kunde hat das Leergut im ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich zurückzugeben. Unangemessen hohe Mehrrückgaben kann das Brauhaus zurückweisen. Für nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgegebenes Leergut ist Schadenersatz zu leisten, wobei das eingezahlte Pfandguthaben angerechnet wird. Zu ersetzen sind, je nach Art des Leergutes, der Neuwert abzgl. eines Abzugs unter dem Gesichtspunkt „Neu für Alt“.
Die vom Brauhaus dem Kunden zugestellten Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einwendungen erhebt und das Brauhaus den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.
VI. Mängelhaftung
Das Brauhaus wird seine Produkte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften stets in einwandfreier Qualität herstellen und liefern. Eine etwaige Beanstandung der Qualität, der gelieferten Menge oder einer Falschlieferung ist vom Kunden unverzüglich dem Brauhaus gegenüber schriftlich zu rügen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel und Abweichungen der auf den Lieferscheinen angegebenen Mengen sind beim Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen geltend zu machen. Andernfalls ist eine Haftung des Brauhauses wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann das Brauhaus eine mangelfreie Sache liefern. Hierzu hat der Kunde dem Brauhaus eine angemessene Frist einzuräumen. Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haftet das Brauhaus nach den gesetzlichen Bestimmungen. Werden die Produkte seitens des Kunden oder von Dritten nach der Lieferung nicht frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert oder befördert, haftet das Brauhaus für die sich hieraus ergebenden Mängel nicht. Das Brauhaus haftet auch, sofern schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird. Die Haftung auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung bleibt unberührt. Die Höhe der Haftung ist in den vorgenannten Fällen - ausgenommen die Haftung für Vorsatz - auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Eine etwaige Haftung des Brauhauses nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Personenschäden bleibt unberührt.
VII. Transport und Ladungssicherung
Bei Abholung von Waren dürfen laut Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Güterkraftverkehr (GüKG) nur Fahrer bzw. Frachtführer eingesetzt werden, die die Voraussetzungen des § 7b GüKG erfüllen. Ausländische Fahrer aus Drittstaaten benötigen eine gültige Arbeitsgenehmigung. Die Fahrzeuge dieser Fahrer werden nur beladen, wenn dem Brauhaus eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7b Abs.1 Satz 2 GüKG auf Verlangen vorgelegt wird. Kosten von Nichtverladung, die wegen des Fehlens der vorstehend genannten Voraussetzungen entstehen, werden von dem Brauhaus nicht übernommen. Unbeschadet der Verpflichtungen des Lieferanten gemäß § 22 StVO verpflichtet sich der Kunde, eigenverantwortlich sicherzustellen, dass auch mit der jeweils konkret verladenen Ware sämtlichen straßenverkehrs- und transportrechtlichen Sicherheitsanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Ladungssicherung, eingehalten werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, das Brauhaus von allen Schäden freizustellen, die dadurch eintreten, dass der Kunde gegen seine vorstehende Verpflichtung verstoßen hat.
VIII Sonstiges
1. Datenverarbeitung: Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein; Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
2. Gerichtsstand: Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Altenkunstadt. Das Brauhaus kann den Kunden auch an seinem eigenen Gerichtsstand verklagen. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG ist ausgeschlossen.
Altenkunstadt, den 01. Juli 2013.